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   FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19   

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https://dejure.org/2023,29544
FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19 (https://dejure.org/2023,29544)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.09.2023 - 5 K 1800/19 (https://dejure.org/2023,29544)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. September 2023 - 5 K 1800/19 (https://dejure.org/2023,29544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bilanzierung | Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 95
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20

    Fälligkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
    Vor dem Hintergrund, dass sich der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung seiner Tätigkeit auf seine Gesamttätigkeit beziehe und nicht in Zeitabschnitte aufgeteilt werden könne (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 IX ZB 19/20, juris), sei nicht ersichtlich, dass an den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017 bereits die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt gewesen seien und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängig gewesen sei (BFH, Urteil vom 27. September 2017 I R 53/15, BFHE 260, 45, BStBl II 2018, 702).

    Die Verpflichtung, die Insolvenzverwaltervergütung aus der Masse zu begleichen, entsteht rechtlich im Regelfall erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 IX ZB 19/20, WM 2022, 42; juris; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78).

    Die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) sieht keine Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach Zeitabschnitten vor (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 IX ZB 19/20, a.a.O.).

    Diese Prüfung hängt ebenso wie die Bemessung der Höhe der Zu- und Abschläge einschließlich der stets erforderlichen Gesamtwürdigung davon ab, dass der Umfang der Tätigkeit des Verwalters und die im Rahmen der Insolvenzverwaltung angefallenen Aufgaben abschließend bekannt sind (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 IX ZB 19/20, WM 2022, 42; juris).

    Hinzukommt, dass sich der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung seiner Tätigkeit auf seine Gesamttätigkeit bezieht und nicht in Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 IX ZB 19/20, juris).

  • BFH, 15.04.2015 - V R 44/14

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
    Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2023 sodann darauf hin, dass das Urteil des FG Münster vom 4. September 2018 (11 K 1108/17 E) zu einem Regelinsolvenzverfahren ergangen sei und dass die von ihm herangezogenen BFH-Urteile (XI R 19/17, V R 15/15 und V R 44/14) zur Frage des Rechts auf Vorsteuerabzug der Insolvenzmasse ergangen seien, daher nicht auf die Einkommensteuer übertragbar (so auch Uhländer, DB 2022, 18, 24) und insbesondere für die hier streitige Frage der Zulässigkeit von Rückstellungen für die Insolvenzverwaltervergütung unergiebig seien.

    In diesem Licht habe der BFH entschieden, dass der Insolvenzverwalter eine einheitliche Leistung erbringe, die mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens diene (Verweis auf BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679).

    In seinem Urteil vom 15. April 2015 (V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679) habe sich der BFH allerdings hinsichtlich eines Regelinsolvenzverfahrens dahingehend geäußert, dass die Leistung, die der Insolvenzverwalter mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) erbringe, der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens (vgl. § 1 InsO) diene.

    Aufteilung - wie beim Vorsteuerabzug - nach Maßgabe der angemeldeten privaten und unternehmerischen Verbindlichkeiten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. April 2015 (V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
    Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Oktober 2015 IX R 35/14, BFHE 252, 34, BStBl II 2016, 210; vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) Folgendes ausgeführt:.

    Für gemischt veranlasste Aufwendungen hat der Große Senat des BFH in dem oben bereits genannten Beschluss vom 21. September 2009 (GrS 1/06, a.a.O.) zwar entschieden, dass § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen normiere, die sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasste Teile enthielten.

  • FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17

    Einkommensteuer: Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
    Mit Beschluss des Gerichts vom 23. Juli 2020 wurde das Verfahren sodann zum Ruhen gebracht, weil das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 4. September 2018 (11 K 1108/17 E, juris) entschieden hatte, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des (früheren) Insolvenzschuldners weder als Betriebsausgabe noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sei, und der BFH über die (vom Finanzgericht Münster zugelassene) Revision noch nicht entschieden hatte.

    Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2023 sodann darauf hin, dass das Urteil des FG Münster vom 4. September 2018 (11 K 1108/17 E) zu einem Regelinsolvenzverfahren ergangen sei und dass die von ihm herangezogenen BFH-Urteile (XI R 19/17, V R 15/15 und V R 44/14) zur Frage des Rechts auf Vorsteuerabzug der Insolvenzmasse ergangen seien, daher nicht auf die Einkommensteuer übertragbar (so auch Uhländer, DB 2022, 18, 24) und insbesondere für die hier streitige Frage der Zulässigkeit von Rückstellungen für die Insolvenzverwaltervergütung unergiebig seien.

    Mit Schreiben vom 25. April 2023 wies das Gericht u.a. darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Klage mit der Begründung abzuweisen, dass es sich bei der Insolvenzverwaltervergütung nicht um abzugsfähige Betriebsausgaben handle (so auch FG Münster vom 4. September 2018 11 K 1108/17 E, juris) und dass im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung nicht vorlägen.

  • BFH, 27.09.2017 - I R 53/15

    Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit nach § 5 Abs. 7

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
    Vor dem Hintergrund, dass sich der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung seiner Tätigkeit auf seine Gesamttätigkeit beziehe und nicht in Zeitabschnitte aufgeteilt werden könne (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 IX ZB 19/20, juris), sei nicht ersichtlich, dass an den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017 bereits die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt gewesen seien und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängig gewesen sei (BFH, Urteil vom 27. September 2017 I R 53/15, BFHE 260, 45, BStBl II 2018, 702).

    Dabei müsse der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung in der Vergangenheit liegen, so dass die Verbindlichkeit nicht nur an Vergangenes anknüpfe, sondern auch Vergangenes abgelte (BFH, Urteil vom 27. September 2017 I R 53/15 a.a.O.).

    Dabei muss der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung in der Vergangenheit liegen, so dass die Verbindlichkeit nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern auch Vergangenes abgilt (BFH, Urteil vom 27. September 2017 I R 53/15, BFHE 260, 45, BStBl II 2018, 702).

  • BGH, 16.02.2017 - IX ZB 103/15

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
    Die Verpflichtung, die Insolvenzverwaltervergütung aus der Masse zu begleichen, entsteht rechtlich im Regelfall erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 IX ZB 19/20, WM 2022, 42; juris; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78).

    Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt, ist eine Verfahrensbeendigung erst möglich, wenn das Gericht den Insolvenzplan bestätigt hat (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78).

  • BFH, 17.12.1998 - IV R 21/97

    Rückstellung bei bedingter Rückzahlungsverpflichtung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
    Eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit ist zu bilden, wenn sie im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht und ihre Geltendmachung gegenüber dem Steuerpflichtigen nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist (BFH, Urteil vom 17. Dezember 1998 IV R 21/97, BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116 m.w.N.).

    Wirtschaftlich verursacht ist eine Verbindlichkeit, wenn der Tatbestand, von dessen Verwirklichung ihre Entstehung abhängt, in dem betreffenden Wirtschaftsjahr im Wesentlichen verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, dass es gerechtfertigt erscheint, sie wirtschaftlich als eine am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (BFH, Urteil vom 17. Dezember 1998 IV R 21/97, BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116, m.w.N.).

  • BFH, 15.03.2017 - I R 11/15

    Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
    Maßgebend sei dabei die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls im Lichte der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entstehe (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsurteile in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686; vom 15. März 2017 I R 11/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043).

    Maßgebend ist dabei die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls im Lichte der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 6. Februar 2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686; Urteil vom 15. März 2017 I R 11/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043).

  • BFH, 06.02.2013 - I R 8/12

    Rückstellung für öffentlich-rechtliche Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
    Maßgebend sei dabei die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls im Lichte der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entstehe (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsurteile in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686; vom 15. März 2017 I R 11/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043).

    Maßgebend ist dabei die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls im Lichte der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 6. Februar 2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686; Urteil vom 15. März 2017 I R 11/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043).

  • BFH, 02.12.2015 - V R 15/15

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
    Auch das Urteil des BFH vom 2. Dezember 2015 (V R 15/15) spreche dafür, weil dort ausgeführt werde, dass es im Insolvenzverfahren eines Unternehmers, der seinen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt habe, auf seine frühere unternehmerische Tätigkeit ankomme, nicht aber auf die einzelnen Verwertungsumsätze im Insolvenzverfahren.

    Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2023 sodann darauf hin, dass das Urteil des FG Münster vom 4. September 2018 (11 K 1108/17 E) zu einem Regelinsolvenzverfahren ergangen sei und dass die von ihm herangezogenen BFH-Urteile (XI R 19/17, V R 15/15 und V R 44/14) zur Frage des Rechts auf Vorsteuerabzug der Insolvenzmasse ergangen seien, daher nicht auf die Einkommensteuer übertragbar (so auch Uhländer, DB 2022, 18, 24) und insbesondere für die hier streitige Frage der Zulässigkeit von Rückstellungen für die Insolvenzverwaltervergütung unergiebig seien.

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Befassung in erheblichem Umfang

  • BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch

  • BFH, 28.05.1997 - VIII R 59/95

    Anforderungen an die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

  • BGH, 05.12.1991 - IX ZR 275/90

    Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters für die Zeit ab Feststellung der

  • BFH, 03.02.2016 - X R 25/12

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto

  • BFH, 13.05.1998 - VIII R 58/96

    Keine Rückstellung für künftige Abgabepflichten

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

  • BFH, 13.10.2015 - IX R 35/14

    Risikolebensversicherungsbeiträge keine Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • BFH, 18.01.1995 - I R 44/94

    Bilanz - Rückstellung

  • BGH, 01.10.2002 - IX ZB 53/02

    Rechtsmittel gegen die Versagung der Genehmigung zur Entnahme eines

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

  • BFH, 07.08.1990 - IX R 139/86

    Abziehbarkeit von Versicherungsbeträgen als Wergbungskosten

  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung -

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